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Wir über uns

Am 6. Mai 2003 wurde in Waiblingen der Förderverein für die Musikschule Unteres Remstal e.V. gegründet. Der Förderverein will es sich zur Aufgabe machen, die Musik- und Kunstschule Unteres Remstal e.V. ideell und materiell zu unterstützen und zu fördern. Dabei stehen besonders die Förderung begabter Kinder und Jugendlicher im Vordergrund, die aufgrund ihrer Begabung die Unterstützung benötigen, die sie nicht durch Dritte erhalten.

Der Förderverein braucht zur Um- und Durchsetzung seiner Ziele weitere Mitglieder. Deshalb werden auch Sie Mitglied im Förderverein!   -> Mitgliedsantrag



Satzung des Fördervereins der "Musikschule Unteres Remstal e.V."


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Musikschule Unteres Remstal e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen.


§ 2 Vereinszweck

Der Förderverein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und Ziele, primär des Musikbereiches, der "Musikschule Unteres Remstal e.V." ideell und materiell zu unterstützen und zu fördern. Dabei stehen besonders die Förderung begabter Kinder und Jugendlicher im Vordergrund, die aufgrund ihrer Begabung die Unterstützung benötigen, die sie nicht durch Dritte erhalten. Des weiteren unterstützt der Förderverein Projekte, die sich nicht mit dem finanziellen Haushalt der Musik- und Kunstschule vereinbaren lassen. Der Förderverein hat nicht die Aufgabe, Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die durch die kommunalen Träger abzudecken sind.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Aufgaben der Musikschule Unteres Remstal e.V." ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch ausschließliche Förderung der musischen Erziehung und Bildung.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand erklärt werden.


§ 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden

Über die Höhe der Beiträge die zu entrichten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

Der Einzelmitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr €uro 25.-, der Jahresbeitrag für Firmen €uro 120.- .


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/in oder ein vom/von der Vorsitzende/n genannten Versammlungsleiter/in.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer (mindestens zwei)
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom/von der Vorsitzenden/Stellvertreter/in und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben, höchstens neun Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister/in, die/den Schriftführer/in, die/den Sprecher/in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und bis zu vier Beisitzer/innen.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsmäßige Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 10 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. Stellvertreters/der Stellvertreterin.

Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in sein muss.


§ 11 Leiter/in der Musikschule Unteres Remstal e.V.

Der/die Leiter/in der Musikschule Unteres Remstal e.V. wird als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Er/Sie ist nicht stimmberechtigt.


§ 12 Einnahmen

Alle Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.


§ 13 Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der sich der musischen Jugendbildung widmet. Sollte das nicht möglich sein, fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die Träger des Vereins der Musikschule Unteres Remstal e.V. wie folgt: Stadt Waiblingen, Stadt Weinstadt, Gemeinde Kernen, Gemeinde Korb mit der Auflage, es für die Förderung musischer Aufgaben zu verwenden.


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Förderverein wird in das Vereinsregister des Amtsgericht in Waiblingen eingetragen.


Waiblingen, 6. Mai 2003